Bewährungsauflage

(§ 56b StGB) ist die von einem Gericht bei Strafaussetzung zur Bewährung erteilte Auflage, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dient. Sie kann u. a. in der Wiedergutmachung des Schadens, der Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Einrichtung oder die Staatskasse oder der Erbringung einer sonstigen gemeinnützigen Leistung bestehen (z.B. Hilfsdienst). Wird sie nicht erfüllt, ist der Strafrest zu vollstrecken. Lit.: Berndt, S., Bewährungsauflage und Freiheitsstrafe, 1994

Strafaussetzung (1).




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