Wasserstraßen. Soweit es sich um Bundeswasserstraßen handelt, werden B. durch die Anlage zu § 1 I WaStrG bestimmt. diejenigen Flüsse und Binnengewässer, die der Binnenschiffahrt dienen (Binnenschiffahrtsgesetz, Flössergesetz, Flösserei).
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