Bonitarisch

ist im römischen Recht die (sachenrechtliche oder erbrechtliche) Stellung, die nur durch die Anerkennung seitens des Prätors geschützt ist und in Gegensatz zu zivil oder quiritisch (d. h. nach dem [lat.] ius civile sich ergebender Rechtsstellung]) steht (z.B. bei Eigentum oder Erbrecht). Lit.: Kaser, M., Römisches Privatrecht, 18. A. 2005




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