Bremer Klausel der Art. 141 GG, wonach in Bremen der Religionsunterricht abweichend von Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG nicht ordentliches Unterrichtsfach an den öffentlichen Schulen sein muss.
Weitere Begriffe : Klostertod | Verbraucherinsolvenz | Kindertagesbetreuung |
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