Brille

Fahrerlaubnis, Obliegenheitsverletzung. Sehprüfungen sind inzwischen Teil der Fahrschulprüfung geworden. Wessen Sehfähigkeit beeinträchtigt ist, dem kann die Fahrerlaubnis mit der Auflage erteilt werden, beim Führen eines Kfz eine Brille zu tragen. Wer diese Auflage nicht befolgt, kann zwar nicht wegen Fahrens ohne gültige Fahrerlaubnis (Vergehen) bestraft, wohl aber wegen Verstoßes gegen diese Auflage (Ordnungswidrigkeit) mit einer Buße belegt werden (BayObLG). Die Gefahren, die daraus resultieren, sind groß, tödliche Unfälle als Folge nicht selten. Die Versicherungsgesellschaften nehmen in solchen Fällen, nachdem sie den Schaden ersetzt haben, Rückgriff beim Versicherungsnehmer, weil dieser eine sogenannte Obliegenheitsverletzung begangen hat, die die Versicherungsgesellschaft von ihrer Leistungspflicht befreit.

Im Sozialrecht:

Brillen werden in der gesetzlichen Krankenversicherung nur noch Versicherten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Volljährigen, die auf beiden Augen an einer schweren Sehschwäche leiden, gewährt (§§ 27 S. 1 Nr. 3, § 33 Abs. 1 SGB V). Soweit die Brille zu leisten ist, werden Festbeträge gezahlt. Das Brillengestell ist von der Leistung nicht mitumfasst. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen eine Zuzahlung leisten, soweit sie hiervon nicht befreit sind. In der sozialen Entschädigung haben Beschädigte Anspruch auf eine Brille bei Gesundheitsstörungen, die als Folge einer Schädigung anerkannt oder durch eine anerkannte Schädigung verursacht worden sind (§ 10 BVG). In der Sozialhilfe werden Brillen als Leistung der Hilfe bei Krankheit erbracht. Der Leistungsumfang entspricht dem der gesetzlichen Krankenversicherung. Ferner werden in der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen Brillen erbracht.

Sehhilfe.




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