Buchungsbelege

Schriftstücke zum Nachweis der in den Handelsbüchern getätigten Ein- und Austragungen. Jeder Kaufmann ist zur Aufbewahrung der Buchungsbelege über eine Dauer von zehn Jahren verpflichtet (§ 257 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 HGB).

sind Schriftstücke, die eine in die Handelsbücher vorgenommene Eintragung belegen (z. B. Rechnungen, Quittungen). Jeder Kaufmann ist im Rahmen der Buchführung zur Aufbewahrung der B. für eine Frist von 6 Jahren, beginnend mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der B. entstanden ist, verpflichtet (auch auf Bild- oder Datenträgern zulässig, § 257 HGB), Aufbewahrungspflicht.




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