Dauernde Lasten

sind wiederkehrende Aufwendungen, die ein Stpfl. auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung für längere Zeit einem anderen gegenüber in Geld- oder Sachleistungen zu erbringen hat. Ihre Laufzeit hängt von der Lebenszeit der Beteiligten ab oder beträgt mindestens zehn Jahre. Im Gegensatz zur Rente setzen d. L. abänderbare Leistungen/Bezüge voraus. Sie liegen vor, wenn die Zahlungen gewinn-, umsatz- oder einkommensabhängig sind oder der Abänderungsklage nach § 323 ZPO unterliegen. Ein Grund- oder Stammrecht ist für die Annahme einer d. L. - anders als bei Renten - nicht erforderlich. Im Privatvermögen werden d. L. einkommensteuerlich zu Gunsten des Verpflichteten nicht wie Leibrenten mit dem Ertragsanteil, sondern mit dem vollen Betrag als Sonderausgaben (§ 10 I Nr. 1 a EStG) abgezogen und in gleicher Weise dem Berechtigten in vollem Umfange als wiederkehrende Bezüge (§ 22 Nr. 1 S. 1 EStG) zugerechnet (Korrespondenzprinzip). Der Betriebsausgabenabzug ist gegeben, wenn die dauernde Last den Kaufpreis für den Betrieb oder ein betriebliches Wirtschaftsgut darstellt. Das ist der Fall, wenn Leistung und Gegenleistung sich entsprechen. In der Bilanz wird das Wirtschaftsgut aktiviert und der Barwert der dauernden Last als Passivposten erfasst. Stehen d. L. mit Überschusseinkünften (Einkünfte) in Zusammenhang, dann können sie als Werbungskosten abgezogen werden. Voraussetzung für die Berücksichtigung einer d. L. ist stets, dass tatsächlich Aufwendungen erbracht wurden, d. h. eine wirtschaftliche Belastung des Stpfl. gegeben ist. Daran fehlt es insbesondere dann, wenn die Aufwendungen aus einer hierfür empfangenen Gegenleistung erbracht werden können.




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