Ertragsanteil

Leibrenten, die unter die Ertragsanteilbesteuerung fallen, werden in einen Vermögensanteil und einen E. aufgespalten. Der Vermögensanteil setzt sich aus den eingezahlten Beiträgen zusammen. Der E. ist der fiktive Zinsanteil der im Lauf des aktiven Erwerbslebens einbezahlten Rentenbeiträge. Grundsätzlich ist nur der E. einkommensteuerpflichtig. Der Gesetzgeber hat den E. pauschal festgelegt, wobei zwischen lebenslangen Leibrenten und abgekürzten Leibrenten unterschieden wird (vgl. § 22 EStG). Maßgeblich für die Höhe des E. ist das vollendete Lebensjahr des Rentenberechtigten bei Beginn der Rente (§ 22 Nr. 1 S. 3 lit. a EStG). Der E. bleibt über den gesamten Bezugszeitraum gleich. Der steuerpflichtige E. wurde ab 2005 deutlich gesenkt, z. B. im Fall des Rentenbeginns ab dem 65. Lebensjahr von 27 v. H. auf 18 v. H. Rentenbesteuerung.




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