Deliktsbesitzer

ist im Sachenrecht der Besitzer, der sich den Besitz durch eine Straftat oder durch verbotene Eigenmacht verschafft hat (§ 992 BGB). Eigentümer - nichtberechtigter Besitzer - Verhältnis Lit.: Schwab, K./Prütting, H., Sachenrecht, 32. A. 2006

Eigentümer-Besitzerverhältnis.




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