Detergenzien

1.
D., auch Wasch- u. Reinigungsmittel, sind Stoffe oder Zubereitungen, die Seife und/oder Tenside enthalten und für Wasch- und Reinigungsprozesse bestimmt sind, Art. 2 VO (EG) 648/2004 v. 31. 3. 2004 (ABl. EU L 104/1). Die Vorschrift regelt die Herstellung durch in der Europäischen Union niedergelassene Hersteller sowie Kennzeichnung und Inverkehrbringen. D. mit an der Luft (aerob) vollständig biologisch abbaubaren Tensiden können unbeschränkt in Verkehr gebracht werden.

2.
Im deutschen Recht fallen D. als Bedarfsgegenstände unter das Lebensmittel- und Futtermittelrecht. Das G über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln v. 29. 4. 2007 (BGBl. I 600) findet über die EU-VO hinaus auch auf solche Produkte Anwendung, die nach dem Gebrauch erfahrungsgemäß in Gewässer gelan- gen können (§ 2 I). Es regelt Höchstmengen an Phosphorverbindungen, Kennzeichnung, Nennung von Wasserhärtebereichen, Überwachung, Ordnungswidrigkeiten (Höchstsatz 50 000 EUR) u. a. m. Das Inverkehrbringen von D., die keine aerobe biologische Mindestabbaurate gem. § 4 aufweisen, ist verboten. Verpackungen aus dem Einzelhandel für den privaten Verbraucher unterliegen der Pfandpflicht gem. § 9 der Verpackungsverordnung. S. a. Reinhaltung der Gewässer, Tierversuche (1.).




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