Deutscher Volkszugehöriger

Angehöriger der deutschstämmigen Bevölkerung ausserhalb des Reichsgebietes von 1937. D. V. ist nach § 6 des Bundesvertriebenengesetzes, wer sich in seiner Heimatzum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale, wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. -Statusdeutscher.

Staatsangehörigkeit.




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