diplomatische Mission

Einerseits Bezeichnung für die gesamte Belegschaft, die vom Entsendestaat ausgewählt wird, um in einem anderen Staat diplomatische Tätigkeiten auszuüben, andererseits Bezeichnung
für die Räumlichkeiten, in denen diese arbeitet. Aufgaben der Mission:
* Vertretung des Entsendestaates im Residenzstaat;
* Schutz der Interessen des Entsendestaates innerhalb der Grenzen des Völkerrechts;
* Verhandlungen mit dem Residenzstaat;
* Ermittlung der Verhältnisse und Entwicklungen im Residenzstaat und entsprechende Berichterstattung an den Entsendestaat;
* Förderung freundschaftlicher und Ausbau wirtschaftlicher, kultureller und wissenschaftlicher Beziehungen.
Durch den Wiener Kongress im Jahre 1815 und das Aachener Protokoll von 1818 erfolgte eine einheitliche Klassifikation der Leiter einer Mission in
* Botschafter, Nuntien;
* Gesandte, Internuntien;
* Geschäftsträger (Charge d\'affaires).
Durch das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD) von 1961 wurde diese Einteilung bekräftigt. Dem Leiter der Mission sind ein oder mehrere Beamte diplomatischen Ranges zugeteilt (z. B. Handelsattache, Militärattache). Neben dem diplomatischen Personal gehören auch Verwaltungspersonal und Dienstpersonal zur Mission. Alle diese Personen sowie ihre mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen genießen in abgestuftem Maße diplomatische Immunität und Vorrechte. Grundsätzlich soll das diplomatische Personal aus Staatsangehörigen des Entsendestaates bestehen. Aber auch Staatsangehörige des Residenzstaates können mit dessen Zustimmung solche Funktionen innehaben (sog. Regnicoles), genießen dann aber nur für ihre Amtshandlungen Immunität und Unverletzlichkeit. Gern. Art. 22 Abs. I WÜD sind die Räumlichkeiten der Mission unverletzlich, d. h. unterliegen nicht der Zwangsgewalt des Residenzstaates, obwohl das Missionsgebäude zu dessen Staatsgebiet gehört. Gem. Art. 24 WÜD betrifft dies ebenso Schriftstücke und Archive der Mission. Der Mission ist zudem gern. Art. 25 WÜD jede Erleichterung zur Aufgabenwahrnehmung durch den Residenzstaat zu gewähren.




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