Directors' Dealing

Nach § 15 a WpHG müssen Mitglieder von Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorganen oder persönlich haftende Gesellschafter eines Emittenten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich mitteilen, wenn sie selbst oder ihnen nahestehende Personen Aktien des Emittenten erworben oder veräußert haben. In Anlehnung an die US-amerikanische Regelung spricht man v. D. D. Der Emittent hat die Mitteilung zu veröffentlichen. Die Vorschrift ist bußgeldbewehrt (§ 39 II WpHG). Der Corporate Governance Kodex enthält eine ähnliche Verpflichtung. S. a. Ad-hoc- Publizität, Insider-Geschäft.




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