DiplomgradNach § 18 HRG verleiht die Hochschule auf Grund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, den D. mit Angabe der Fachrichtung (z. B. Diplom-Volkswirt, Diplom-Ingenieur), Fachhochschulen mit entspr. Zusatz („FH“). Der D. kann auch auf Grund einer entsprechenden staatlichen oder kirchlichen Prüfung verliehen werden (s. z. B. Diplom-Jurist). S. a. Akademische Grade, Doktorgrad. Künftig wird verstärkter der Master an die Stelle des D. treten.
Weitere Begriffe : Hauptuntersuchung | Mindestreserve | Zwangssicherungshypothek |
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