Diplom-Jurist

1.
D.-J. war ursprünglich die Bezeichnung für die in der ehem. DDR ausgebildeten Juristen.

2.
Nach § 18 I 3 HRG sowie entsprechenden Regelungen in den Landesgesetzen können die Universitäten den Diplomgrad auch aufgrund einer staatlichen Prüfung verteilen, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird. Somit kann auf Grund der ersten Prüfung in der Juristenausbildung (Befähigung zum Richteramt, 3, Jurist) der Grad Diplom-Jurist verliehen werden; die meisten Universitäten haben von dieser Möglichkeit bereits Gebrauch gemacht.




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