Diskont

(ital.: disconto = Abzug); Zins, der bei noch nicht fälligen Zahlungen, ins-bes. beim Ankauf von Wechseln, von der Bank oder vom Gläubiger abgezogen wird. Zugrunde gelegt wird der von der Bundesbank festgesetzte D.-Satz.

ist der bei einer noch nicht fälligen Forderung für die Restlaufzeit im voraus abgezogene Zins. Das D.geschäft ist ein Hauptgeschäft der Banken, die Wechsel ihrer Kunden ankaufen (diskontieren) unter Abzug der Zinsen bis zum Verfalltag (Verfall). Die Wechsel werden entweder bis zur Fälligkeit behalten oder vorher an die Bundesbank weiter verkauft (rediskontieren). Diese rechnet nach dem von ihr festgesetzten D.satz ab. Angekauft werden von der Bundesbank nur gute Handelswechsel mit höchstens 3 Monaten Restlaufzeit und der Haftung von mindestens drei als zahlungsfähig bekannten Verpflichteten (bundesbankfähige Wechsel). Für jede Bank ist eine Höchstgrenze (Rediskont-Kontingent) festgelegt, bis zu der die Bundesbank Wechsel annimmt. Die Festsetzung des D.satzes beeinflusst das allgemeine Zinsniveau und ist ein Mittel der Konjunktursteuerung durch die Bundesbank. Siehe auch: Lombardsatz.

ist der bei der Begründung einer zu einem späteren Zeitpunkt fälligen Forderung vorweg vom Nominalbetrag abgezogene Zinsbetrag. Insbesondere wird ein Wechsel diskontiert, indem er von einer Bank schon vor Fälligkeit zu einem um den D. erniedrigten Betrag gekauft wird. Die Bank kann ihrerseits den Wechsel entsprechend weiter an die Bundesbank verkaufen (Rediskontierung). Basiszinssatz Lit.: Rodin, A., Disagio, Diskont und Damnum im Einkommensteuerrecht, 1988

Bezeichnung für die Differenz zwischen der Wechselsumme und dem Auszahlungsbetrag, den der Käufer eines Wechsels bei der Gewährung eines Diskontkredits einbehält.

ist ein Zins, der vorweg bei noch nicht fälligen Zahlungen, insbes. beim Ankauf von Wechseln, abgezogen wird (Diskontierung). S. a. Diskontgeschäft, Wechseldiskont.




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