Diskriminierungsverbot im Wettbewerbsrecht

Marktbeherrschende Unternehmen dürfen andere Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, nicht gegenüber diesen gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandeln (§ 20 I GWB; vgl. auch Art. 102 S.2 AEUV). Ein derartiges Verhalten ist auch dann verboten, wenn das diskriminierende Unternehmen zwar nicht marktbeherrschend ist, aber relative Marktmacht (Marktmacht, relative) besitzt (§ 20 II GWB). Ein Verstoß begründet Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche (§ 33 GWB; § 823 II BGB - Schutzgesetz, unerlaubte Handlung, 2b). S. ferner Anschlusspflicht, Behinderungsmissbrauch, Boykott, Netzzugang.




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