Dispositionsgrundsatz

bedeutet im Zivilverfahrensrecht, daß es grundsätzlich Sache der Parteien ist, ein Verfahren zu beginnen, es zu beenden oder den Gegenstand eines begonnenen Verfahrens zu verändern (sog. Herrschaft der Parteien über den Verfahrensgegenstand). Durch die Klageerhebung beginnt der Prozeß und der Streitgegenstand wird festgelegt. Die Parteien eines einmal rechtshängigen Verfahrens können dieses vor Erlaß eines Urteils durch Klagerücknahme, Anerkenntnis, Verzicht, Erledigterklärung sowie durch einen

Prozeßvergleich beenden. Unter bestimmten Voraussetzungen hat die klagende Partei auch die Möglichkeit, den von ihr in der Klageschrift bestimmten Streitgegenstand während des Verfahrens zu ändern, §§ 263, 264 ZPO. Der D. ist letztlich nichts anderes als die prozessuale Seite der Privatautonomie. Er bildet den Gegensatz zum Offizialprinzip in § 152 StPO (Herrschaft des Staates über den Verfahrensgegenstand).




Vorheriger Fachbegriff: Displaced persons | Nächster Fachbegriff: Dispositionskredit


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen