Doppelvermietung

Im Mietrecht :

Gemäß § 535 BGB hat jeder Vertragsmieter einen Erfüllungsanspruch gegen den Vermieter, wenn ein und dieselbe Wohnung zweimal vermietet wurde, solange diese noch frei und nicht belegt ist. Beide Mietverhältnisse stehen gleichrangig nebeneinander und sind in einem Fall der Doppelvermietung wirksam. Überlässt der Vermieter das Mietobjekt dann einem Vertragspartner, so verliert der andere Mieter, der an sich auch einen Erfüllungsanspruch hätte, diesen Anspruch. Ganz überwiegend wird die Gültigkeit zweier obligatorischer Rechtsgeschäfte bezüglich desselben Erfüllungsgegenstandes angenommen. Zwar ist der Vermieter in seiner Entscheidung frei, wem er die Wohnung überlassen will, er haftet jedoch dem leer ausgehenden Vertragspartner nach § 536 Abs. 3 BGB auf Schadensersatz. Ähnlich ist die Lage, wenn der gekündigte Mieter nicht räumt und deshalb der Mietvertrag mit dem Nachmieter nicht erfüllt werden kann (vgl. BGH NJW 1983,446-448).
Weitere Stichwörter:
Besitzrecht des Mieters, Ersatzansprüche des Mieters, Mietrecht, Mietvertrag




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