Doppelwohnsitz

Nach § 7 Abs. 2 BGB kann der Wohnsitz gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. Voraussetzungist, dass die Wohnungen der betreffenden Person an den verschiedenen Orten dauernd unterhalten werden und abwechselnd darin Aufenthalt genommen wird, so dass die gesamten Lebensverhältnisse von den mehreren Wohnsitzen aus bestimmt werden.

Wohnsitz.




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