Doppik

1.
Neben der klassischen - kameralistischen - Aufstellung des Haushalts (s. a. Kameralistik, Haushaltsrecht) lässt das HaushaltsgrundsätzeG (HGrG) seit der Reform durch das G zur Modernisierung des HGrG und zur Änderung anderer G v. 31. 7. 2009 (BGBl. I 2580) auch die Haushaltsführung nach den Grundsätzen der staatlichen doppelten Buchführung (= Doppik) zu.

2.
Die D. nähert die Aufstellung des Haushaltes an die Rechnungslegung (s. a. Bilanz; Jahresabschluss) nach handelsrechtlichen Grundsätzen an. § 7 a HGrG sieht u. a. laufende Buchführung, Inventur sowie Bilanzierung nach den Grundsätzen der Aktivierung und Passivierung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen über die Kapitalgesellschaften vor. Der Vorteil der D. liegt darin, dass auch die Substanz des Staatsvermögens und dessen Entwicklung sichtbar gemacht werden können. Soll z.B. aus propagandistischen Gründen ein sog. „ausgeglichener Haushalt“ erreicht werden und kann dies nur durch die Veräußerung von Staatsvermögen erreicht werden, dann macht die D. deutlich, dass mit diesem Schritt ein Verlust von staatlicher Vermögenssubstanz verbunden ist. Durch die D. kann überdies besser als durch die kameralistische Haushaltsführung verdeutlicht werden, ob die Aufnahme von Krediten Investitionen dient, die die staatliche Vermögenssubstanz tatsächlich vermehren.




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