Dreißigtagesregelung

Eintritt des Verzugs nach dreißig Tagen gemäß § 286 Abs. 3 BGB auch ohne
Mahnung. Voraussetzung ist eine Entgeltforderung.
Die Forderung muss fällig sein und dem Schuldner eine Rechnung oder eine gleichwertige Zahlungsaufstellung zugegangen sein. Anders als die Mahnung gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 BGB kann die Rechnung oder Zahlungsaufstellung auch schon vor Fälligkeit zugehen. Gegenüber einem Verbraucher wirkt der Verzugseintritt ohne Mahnung gemäß § 286 Abs. 3 S. 1,
2. Hs. BGB jedoch nur dann, wenn er auf die Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders
hingewiesen wurde. Ist der Schuldner nicht Verbraucher, ist die Regelung des § 286 Abs. 3 S. 2 BGB zu beachten; danach beginnt bei einer Unsicherheit über den Zugangszeitpunkt die Dreißigtagesfrist mit Fälligkeit und dem Empfang der Gegenleistung.




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