Duldungsbescheid

Bei Vorliegen eines Duldungsanspruchs (Duldungsanspruch) kann eine Finanzbehörde den Verpflichteten im Wege eines steuerlichen Duldungsbescheides in Anspruch nehmen. Auch beim Duldungstatbestand des § 9 des Anfechtungsgesetzes ist die Behörde nicht auf den Weg der zivilrechtlichen Durchsetzung verwiesen, sondern sie kann für die Verfolgung des Rückgewähranspruchs den Weg eines auf § 191 AO gestützten Bescheides wählen. Diese Vorschrift enthält gegenüber den Regeln des Anfechtungsgesetzes eine Spezialregelung. Der Erlass eines Duldungsbescheides unterliegt ähnlich dem Erlass eines Haftungsbescheides (Haftungsbescheid) dem Ermessen der Steuerbehörde.

Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Zwangsvollstreckung in Vermögen, das seiner Verwaltung unterliegt, zu dulden, kann durch D. des Finanzamts in Anspruch genommen werden (§ 191 I AO). Dies kommt für Verwalter fremden Vermögens (§ 77 I AO) und für Grundstückseigentümer (§ 77 II AO) in Betracht. Der D. unterliegt ähnlich dem Haftungsbescheid dem Ermessen des Finanzamts.




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