Ehreneintritt

Wechselinterzession.

Möglichkeit, einen Wechselprotest dadurch zu verhindern, dass gem. Art.55 ff. WG eine Person zugunsten des Rückgriffsschuldners bei einem notleidenden Wechsel eintritt. Aussteller, Indossant und Wechselbürge können im Wechsel eine Notadresse angeben, d. h., denjenigen benennen, der im Notfall annehmen oder zahlen soll (Art.55 Abs. 1 WG). Der Wechselinhaber muss dem in der Notadresse Angegebenen den Wechsel zur Annahme bzw. Zahlung vorlegen und ggf. gegen ihn protestieren. Ansonsten verliert er die Rückgriffsansprüche gegen denjenigen,
der die Notadresse angegeben hat, sowie gegen dessen Nachmänner (Art. 56 Abs. 2, 60 WG). Der Ehreneintritt ist in Form der Ehrenannahme und der Ehrenzahlung möglich.

ist bei Wechseln, die nicht angenommen (Akzept) oder bezahlt werden, in Form der Ehrenannahme (Art. 56-58 WG) und der Ehrenzahlung (Art. 59-63 WG) zulässig. Dadurch soll der Rückgriff auf einen bestimmten Wechselverpflichteten vermieden werden (Art. 55 WG). Der E. kann von jedem Dritten, auch vom Bezogenen sowie von jedem Wechselverpflichteten, nur nicht vom Akzeptanten ausgehen.




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