Eichwesen

1.
Das G über Mess- und Eichwesen (EichG) v. 23. 3. 1992 (BGBl. I 711) m. Änd. hat zum Ziel, die Messsicherheit sowie den Schutz und das Vertrauen des Verbrauchers zu stärken (§ 1). Dies wird durch eine Eichpflicht (1. Abschnitt, § 2) für Messgeräte, die im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr, im Arbeits-, Umwelt- oder Strahlenschutz sowie im Verkehrswesen verwendet werden, gewährleistet. Dies sind z. B. Längen- und Flächenmessgeräte, Abfüllmaschinen, Gas-, Wasser-, Stromzähler, Wegestreckenmesser, Gewichte und Waagen. Der 2. Abschnitt des EichG (§§ 6-9) befasst sich im Besonderen mit Zuständigkeit- und Definitionsfragen zu Fertigpackungen und Schankgefäßen; detaillierte Bestimmungen hierzu enthält die VO über Fertigpackungen v. 8. 3. 1994 (BGBl. I 451) m. Änd.

2.
Das EichG enthält ferner u. a. Vorschriften über Wäger an öffentlichen Waagen (§ 10) und über Zuständigkeiten (§§ 11 bis 13), die im Wesentlichen bei der dem BMWT unterstehenden Physikalisch-Technischen Bundesanstalt oder bei den Landesregierungen liegen. Ein Verstoß gegen das EichG wird grundsätzlich als Ordnungswidrigkeit geahndet; entsprechende Bußgeldvorschriften enthält der 6. Abschnitt (§§ 19, 20). Die zur Durchführung erlassene Eichordnung (EichO) v. 12. 8. 1988 (BGBl. I 1657) m. Änd. enthält u. a. alle wesentlichen Vollzugsbestimmungen wie z. B. die Eichfähigkeit eines Messgerätes, die dann gegeben ist, wenn die Bauart richtige Messergebnisse und eine ausreichende Messbeständigkeit erwarten lässt (§ 14 a i. V. m. §§ 36, 37 EichO). Die Messwerte müssen dabei in gesetzlichen Einheiten (Messwesen) angezeigt werden.




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