Eingemeindung

Eingliederung von ausmärkischen Gebieten, von Teilen eines Gemeindegebiets oder ganzer Gemeinden in eine andere Gemeinde.

, Kommunalrecht: vollständige Aufnahme einer (untergehenden) Gemeinde durch eine andere Gemeinde, regelmäßig im Rahmen einer Gebietsreform. Zu den verfassungsrechtlichen Grenzen Selbstverwaltungsgarantie.

Unterfall der Gemeindegebietsreform (Gemeinde, 5), bei dem eine Gemeinde oder ein Teil einer Gemeinde in eine andere - in der Regel größere - Gemeinde eingegliedert wird. Gemeinden genießen dabei keinen absoluten Bestandsschutz. Die E. erfolgt grundsätzlich durch Gesetz.




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