Einzugsbereich

ist der durch Landesrecht bestimmte Bereich, in dem die Beseitigungspflichtigen, d. h. grundsätzlich die zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Abholung, Verarbeitung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte durchzuführen haben (§ 6 Tierische Nebenprodukte-BeseitigungsG).




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