Tierische Nebenprodukte

Das Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz v. 25. 1. 2004 (BGBl. I 82) m. Änd. regelt Sammlung, Beförderung, Verarbeitung und Beseitigung von t. N., die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind (z. B. Tierkörper, Häute und Lebensmittel in mangelhaften Verpackungen). Die t. N. werden in 3 Kategorien eingeteilt. Zur Kategorie 1 gehören N. von Tieren mit Verdacht auf Tierseuchen wie BSE, aber auch Heim-, Zoo- und Zirkustiere. Kategorie 2 umfasst N. von Tieren, die nicht durch Schlachten für den menschlichen Verzehr starben und Kategorie 3 solche, die weder für Menschen noch für Tiere ein Gesundheitsrisiko darstellen. Das Gesetz dient der Durchführung der VO (EG) 1774/2002 v. 3. 10. 2002 (ABl. EG L 273/1), die Hygienevorschriften für die eingangs genannten N. enthält. Sie werden ab März 2011 durch die VO (EG) 1069/2009 v. 21. 10. 2009 (ABl. L 300/1) ersetzt. Das Gesetz regelt Melde-, Abholungs-, Ablieferungs- und Aufbewahrungspflichten und enthält zahlreiche Ermächtigungen zum Erlass von RechtsVOen, § 13. Die Ausführung regelt Landesrecht, z. B. das saarländische Ausführungsgesetz zum T. N.-BeseitigungsG v. 8. 11. 1978, ABl. 1001, m. Änd., s. a. Tierkörperbeseitigung und Einzugsbereich.




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