Entherrschungsvertrag

Vertrag, der zum Ausschluss der Vermutung des § 17 Abs. 2 AktG geschlossen wird (Konzern). Das mit einer Mehrheit beteiligte Unternehmen verzichtet vertraglich auf die Ausübung eines Teils seiner Stimmrechte, insb. darauf, Einfluss auf die Wahl des Aufsichtsrats und damit mittelbaren Einfluss auf die Geschäftsführung auszuüben.




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