Entnazifizierung

ist (bzw. war nach 1945) die Reinigung vom Gedankengut des Nationalsozialismus. Lit.: Köbler, G., Deutsche Rechtsgeschichte, 6. A. 2005; Meyer, K., Die Entnazifizierung von Frauen, 2004

Hierunter verstand man i. w. S. alle nach dem zweiten Weltkrieg eingeleiteten Maßnahmen zur Befreiung des politischen und sonstigen öffentlichen Lebens in Deutschland vom Nationalsozialismus und Militarismus. Angehörige nat.-soz. Organisationen sowie Anhänger des Nationalsozialismus wurden durch sog. Spruchkammern als Hauptschuldige, Belastete, Minderbelastete, Mitläufer oder Entlastete eingestuft und - abgesehen von der letzten Gruppe - mit Sanktionen belegt. Diese E. i. e. S. wurde nicht zu Ende geführt, sondern vorzeitig eingestellt. Rechtsgrundlage der E. war sowohl Besatzungsrecht (insbes. Kontrollratsdirektiven 24 u. 50, KontrollratsG Nr. 1, 2 u. 10) wie auch Ges. der Länder (Ges. zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus). Nach Art. 139 GG werden die „zur Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ erlassenen Rechtsvorschriften von den Bestimmungen des GG nicht berührt.




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