Entziehung Minderjähriger

(sog. Muntbruch) ist nach § 235 StGB strafbar. Geschützt werden die elterliche oder sonstige familienrechtliche Sorge und die entzogene Person. Die Einwilligung des Minderjährigen ist bedeutungslos. E. liegt vor, wenn die Obhut für nicht nur ganz vorübergehende Zeit beseitigt wird (BGHSt 16, 61).

E. M. begeht, wer den Eltern, einem Elternteil, Vormund oder Pfleger a) eine Person unter 18 Jahren (d. h. Kind oder Jugendlichen) mit Gewalt, Drohung mit empfindlichem Übel oder durch List oder b) ein Kind (Person unter 14 Jahren), ohne dessen Angehöriger zu sein, entzieht oder vorenthält, c) ein Kind entzieht oder vorenthält, um es in das Ausland zu verbringen, d) ein Kind im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder sich begeben hat.

Die Tat kann auch von einem Elternteil gegen den anderen Elternteil begangen werden, wenn dieser Mitinhaber der Sorge oder Umgangsberechtigter ist. Die Regelung erfasst auch die heimliche Wegnahme eines Säuglings (b) sowie die Fälle, in denen ein Kind in das Ausland verbracht oder von dort nicht zurückgebracht wird (c und d). Der Versuch ist in den Fällen b) und c) strafbar.

Die Tat wird nur verfolgt, wenn ein Strafantrag gestellt wird oder die StA das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.

Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Sie beträgt bei Todesgefahr, einer schweren Gesundheitsschädigung oder erheblichen Entwicklungsschädigung des Opfers oder Begehung gegen Entgelt oder in Bereicherungsabsicht 1-10 Jahre, bei Tod des Opfers mindestens 3 Jahre; in minder schweren Fällen ist der Strafrahmen niedriger.

Zivilrechtlich Personensorge, Ordnungsmittel.




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