Erbrechtsreform

Der Bundestag hat am 2. 7. 2009 die Reform des Erb- und Verjährungsrechts beschlossen, deren Ziel es ist, das Erb- und Pflichtteilsrecht an die veränderten gesellschaftlichen Entwicklungen und Wertvorstellungen anzupassen und die Testierfreiheit des Erblassers zu stärken. Die Reform wird am 1. 1.2010 in Kraft treten. Wesentliche Eckpunkte der Reform sind:
Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe
Die Gründe für die Pflichtteilsentziehung, die bislang zwischen Abkömmlingen, Eltern und Ehegatten differenzieren, gelten künftig einheitlich für die genannten Personen.
Der Pflichtteilsentziehungsgrund des „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels” entfällt und stattdessen berechtigt künftig eine rechtskräftige Verurteilung zu
einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils.
— Maßvolle Erweiterung der Stundungsgründe für Pflichtteilsansprüche
— Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch
Die Reform sieht künftig eine abgestufte Berücksichtigung von Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten im Pflichtteilsergänzungsanspruch vor: Schenkungen, die innerhalb eines Jahres vor dem Erbfall vorgenommen wurden, werden voll berücksichtigt, liegt die Schenkung länger zurück, wird für jedes Jahr eine Zehntel weniger berechnet.
— Bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich
Jeder gesetzliche Erbe erhält einen Ausgleich für Pflegeleistungen und zwar unabhängig davon, ob er für die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet hat.
— Abkürzung der Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen
Die bislang geltende Sonderverjährung von 30 Jahren für erb- und familienrechtliche Ansprüche wird grundsätzlich der Regelverjährung von 3 Jahren angepasst.




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