Erfindung

anwendbare, ausführbare neue technische Idee oder Regel, die sich auf die Beherrschung der belebten oder unbelebten Materie bezieht, einen technischen Fortschritt bedeutet und eine persönliche Leistung des Erfinders darstellt. Sie muß über das hinausgehen, was einem Durchschnittsfachmann erreichbar ist. E. ist der deutsche Rechtsbegriff für das Patent und das Gebrauchsmuster. Bei Doppel-E, hat jeder Erfinder das Recht auf das Patent oder Gebrauchsmuster, wobei die Priorität der Anmeldung entscheidet.

ist die Geistesschöpfung, durch die eine technische Aufgabe in neuer, fortschrittlicher und praktisch zu verwirklichender Weise gelöst wird, wobei es sich um die E. eines Erzeugnisses (neuartige Maschine) oder eines Verfahrens handeln kann. Keine E.en sind Werke der Kunst und menschliche Heilbehandlungsmethoden. Die E. ist nicht neu, wenn sie in den letzten 100 Jahren öffentlich beschrieben worden ist oder bereits offenkundig benutzt wird, Vorbenutzung. Der Erfinder hat folgende Rechte: 1) Recht an der E.: ein absolutes Persönlichkeitsrecht, das die Erfinderehre schützt (Recht auf Namensnennung), 2) Recht auf Erteilung eines Patents oder auf Eintragung eines Gebrauchsmusters ("kleine"
E. ), 3) die Vermögensrechte aus dem erteilten Patent. ArbeitnehmerE., Miterfinder.

Im Arbeitsrecht:

Arbeitnehmererfindung.

ist die (erste oder) neue Lösung einer Aufgabe. Im Immaterialgüterrecht ist E. die neue, (eine gewisse geistige Höhe erreichende,) anwendbare Lösung eines technischen Problems durch einen Menschen (Erfinder). Sie kann Schutz als Patent oder Gebrauchsmuster erlangen (vgl. z.B. Patentgesetz). Arbeitnehmererfindung. Lit.: Bartenbach, K./Volz, F., Arbeitnehmererfindungen; 4. A. 2006

Lehre zum technischen Handeln, mit der ein technisches Problem (Aufgabe) gelöst wird (BGH GRUR 1985, 31). Der Begriff des „technischen” Handelns ist dabei nicht auf das Gebiet der Physik und Chemie beschränkt. Auch die Biologie gehört zur Technik in diesem Sinne. Es muss sich um ein planmäßiges Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolges handeln (BGHZ 52, 74).
Erfindungen können als Patent oder als Gebrauchsmuster geschützt sein. Die §§ 1 bis 2a PatG und §§1 u. 2 GebrMG umschreiben weitgehend gleich lautend, welche Erfindungen Gegenstand eines Patents oder eines Gebrauchsmusters sein können. Ein Unterschied ergibt sich daraus, dass gern. §2 Nr. 3 GebrMG Verfahren nicht als Gebrauchsmuster geschützt werden können. Sie können aber Gegenstand eines Patents sein (§ 9 Nr. 2 u. 3 PatG).
Unterschiede für die Schutzfähigkeit einer Erfindung als Patent oder Gebrauchsmuster ergeben sich auch daraus, dass das Patentrecht an die Erfindungsqualität besonders hohe Anforderungen stellt. Für eine Patent muss die Erfindung auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, was gern. § 4 PatG nur dann der Fall ist, wenn sie sich für den Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Dagegen wird für ein Gebrauchsmuster lediglich verlangt, dass die Erfindung neu ist, auf einem erfinderischen Schritt beruht und gewerblich anwendbar ist (§ 1 Abs. 1 GebrMG).

ist der zentrale, aber umstrittene Begriff für das Recht des Patents und Gebrauchsmusters. Ihre wesentlichen Merkmale sind: Sie muss sich auf die Technik, d. h. auf die Beherrschung der belebten und unbelebten Materie (auch biotechnologisch, nicht aber auf den menschlichen Körper oder dessen Gene; §§ 1, 1 a PatG) beziehen; sie muss eine anwendbare, niederlegungsfähige und ausführbare technische Idee oder Regel zum Gegenstand haben; sie muss einen technischen Fortschritt bedeuten; sie muss eine persönliche Leistung des Erfinders darstellen und über das hinausgehen, was einem Durchschnittsfachmann erreichbar ist (sog. Erfindungshöhe). Nur für eine E., die neu ist, kann ein Patent oder der Gebrauchsmusterschutz erteilt werden. Erfinder kann nur eine natürliche Person sein, nämlich wer durch seine persönliche geistige Leistung die technische Regel oder Idee entwickelt hat. Bei einer Doppel-E. (die gleiche E. wird von mehreren unabhängig voneinander gemacht) hat jeder Erfinder das Recht auf das Patent oder Gebrauchsmuster (Erfinderrecht), wobei die Priorität der Anmeldung entscheidet; Miterfinder (auf Grund Zusammenarbeit) erwerben das Recht in Gemeinschaft (§ 6 PatG).




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