Erlöschen

Von E. von Rechten oder Rechtsverhältnissen spricht man, wenn diese aus irgend einem Grunde ihr Ende finden, z.B. durch Erfüllung (§§ 362 ff. BGB), Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB), Kündigung, Anfechtung, Konfusion oder Aufhebungsvertrag.

ist die vollständige Beendigung eines Rechtsverhältnisses (z.B. Schuldverhältnis) oder einer Rechtsmacht (z.B. Vertretungsmacht). Lit.: Gernhuber, J., Die Erfüllung und ihre Surrogate, 2. A. 1994




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