Ersatzzustellung

Zustellung.

(z.B. §§ 181 ff. ZPO) ist die auf andere Weise als durch Übergabe an den Zustellungsempfänger bewirkte Zustellung (z.B. Übergabe an Dienstboten, Zurücklassung am Ort, nicht Übergabe an einen nicht in der Wohnung des Adressaten lebenden Familienangehörigen).

Zustellung.

ist die Zustellung, die auf andere Weise als durch Übergabe an den Zustellungsempfänger durchgeführt wird. Die E. ist nur zulässig, wenn der Empfänger nicht angetroffen wird. Sie wird durch Übergabe an bestimmte Personen in der gleichen Wohnung (haushaltszugehörige erwachsene Familienmitglieder oder Dienstboten), in den Geschäftsräumen und im gleichen Haus (empfangsbereiter Vermieter) oder durch Niederlegen des zuzustellenden Schriftstückes bei der Geschäftsstelle des örtlich zuständigen Amtsgerichts oder bei der mit der Zustellung beauftragten Post vollzogen (§§ 178-181 ZPO, § 5 II VwZG). Bei unberechtigt verweigerter Annahme ist das zuzustellende Schriftstück einfach am Ort der Zustellung zurückzulassen (§ 179 ZPO).




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