Ersatzzustellungsvertreter

Bei einer Eigentumswohnung :

Normalerweise ist der Verwalter in gerichtlichen Verfahren Zustellungsvertreter", er nimmt gerichtliche Schriftstücke, die ihm zugestellt werden, für die Wohnungseigentümer entgegen und ist verpflichtet, alle Eigentümer davon zu unterrichten. Allerdings ist der Verwalter kein tauglicher Vertreter für Zustellungen (§ 178 ZPO), wenn er selbst als Verwalter betroffen ist, da eine mögliche Interessenkollision vorliegt. Für diesen Fall muss die Wohnungseigentümergemeinschaft einen "Ersatzzustellungsvertreter" im Sinne von § 45 Abs. 2 WEG bestellen. Der Ersatzzustellungsvertreter kann jede natürliche Person sein, sinnvollerweise ein Wohnungseigentümer; nicht gerade der Verwalter. Der Gewählte sollte selbst damit einverstanden und auch geeignet sein, die übrigen Wohnungseigentümer entsprechend zu unterrichten.

Fällt der Ersatzzustellungsvertreter ebenfalls aus, benötigt die Gemeinschaft für ihn einen Stellvertreter ("Vertreter"), der zusammen mit der Wahl des Ersatzzustellungsvertreters gleich mitbestellt werden sollte.

Ist die Wohnungseigentümergemeinschaft diesen "Hausaufgaben" nicht nachgekommen, kann das erkennende Gericht von sich aus einen Eigentümer mit der Funktion des Ersatzzustellungsvertreters betrauen.




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