Interessenkollision

Zusammentreffen einander entgegengesetzter Interessen. Verbietet verschiedentlich ein Tätig werden, vgl. z.B. Insichgeschäft, Parteiverrat.

(= Interessengegensatz, Interessenwiderstreit), Zusammentreffen einander entgegengesetzter Interessen. Z.B. steht einem Gesellschafter wegen I. kein Stimmrecht zu, wenn ein Beschluss darüber gefasst werden soll, ob die Gesellschaft gegen diesen Gesellschafter eine Klage erheben soll. Das Vorliegen einer I. ist insbes. von Bedeutung beim Parteiverrat. Der Vermeidung von
I. en soll u.a. auch § 181 BGB dienen Insichgeschäft.

ist das Zusammentreffen zweier widerstreitender Interessen. Hierfür kennt die Rechtsordnung keine allgemeine Lösung. Im Zweifel ist das höherwertige Interesse dem geringerwertigen Interesse vorzuziehen und darf das eigene Interesse dem fremden Interesse vorangestellt werden. Verschiedentlich verbietet sich bei I. ein Tätigwerden. Lit.: Zippelius, R., Methodenlehre, 10. A. 20068

Selbstkontrahieren, Parteiverrat.




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