Erscheinen

ist allgemein das öffentliche Sichtbarwerden. Im Verfahrensrecht ist persönliches E. die Anwesenheit eines Verfahrensbeteiligten in Person. Persönliches E. kann etwa im Zivilprozessrecht vom Gericht hinsichtlich der Parteien angeordnet werden (§§ 141, 273 II Nr. 3 ZPO). Es soll angeordnet werden, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Lit.: Kahlert, H., Anordnung des persönlichen Erscheinens im Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess, NJW 2003, 3390




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