Erweiterter Eigentumsvorbehalt

Oberbegriff für Kontokorrentvorbehalt und Konzernvorbehalt. Eigentumsvorbehalt.

ein Eigentumsvorbehalt, bei dem der Übergang des Eigentums auf den Käufer nicht schon mit Zahlung des Kaufpreises wie beim normalen Eigentumsvorbehalt i. S. d. § 449 Abs. 1 BGB -, sondern erst nach Eintritt weiterer Bedingungen stattfindet.
Die Erweiterung der schon für § 449 Abs. 1 BGB erforderlichen aufschiebenden Bedingung geht also dahin, dass weitere Forderungen erfüllt sein müssen, ehe der Käufer das Eigentum erwirbt. Da man Bedingungen grundsätzlich stets frei vereinbaren kann, wird auch der erweiterte Eigentumsvorbehalt für statthaft erachtet. Nach § 449 Abs. 3 BGB ist aber die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts nichtig, soweit der Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer Forderungen eines Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens, erfüllt (Konzernvorbehalt). Eine zulässige Sonderform des erweiterten Eigentumsvorbehalts ist der Kontokorrentvorbehalt. Hier geht das Eigentum erst nach Tilgung sämtlicher Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung über. Man spricht deshalb auch von einer Geschäftsverbindungsklausel, wobei ein echter Kontokorrentvorbehalt voraussetzt, dass einer der Beteiligten Kaufmann ist und die durch den Vorbehalt gesicherten Forderungen in das Kontokorrent eingestellt werden. Hier findet der Eigentumserwerb des Käufers solange nicht statt, bis der Saldo ausgeglichen oder die Geschäftsverbindung beendet und abgewickelt ist.

Eigentumsvorbehalt (3).




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