Erwerbsschwelle

vom jeweiligen EU-Mitgliedstaat festgelegt. In Deutschland beträgt diese gem. § 1 a Abs. 3 Nr. 2 UStG 12 500 €. Die Erwerbsschwellen der anderen Mitgliedstaaten sind in A 42 j Abs. 2 UStR 2008 aufgeführt.
Übersteigt ein Erwerber i. S. d. § 1 a Abs. 3 Nr.1 UStG (= Schwellenerwerber) die Erwerbsschwelle nicht, liegt kein innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Es wird folglich keine Erwerbsbesteuerung durchgeführt (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG). Mangels Erwerbsbesteuerung sind auch die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht erfüllt, sodass für den Umsatz des liefernden Unternehmers keine Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 1 b UStG in Betracht kommt.
Die Erwerbsschwelle wird nicht überstiegen, wenn der Gesamtbetrag der Entgelte des Schwellenerwerbers für innergemeinschaftliche Erwerbe (i. S. d. § 1 a Abs. 1 Nr.1 und Abs. 2 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr und voraussichtlich auch im laufenden Kalenderjahr niedriger ist als der Betrag von 12 500 €. Für die Bestimmung der Erwerbsschwelle sind sämtliche Erwerbe aus allen anderen EU-Staaten maßgebend. Nicht hinzugerechnet werden Erwerbe von neuen Fahrzeugen und von verbrauchsteuerpflichtigen Waren.

Binnenmarkt, Umsatzsteuer (2 g).




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