Extremistische Parteien

welche die freiheitliche demokratische Grundordnung aktiv bekämpfen, können durch verfassungsgerichtliches Verbot aus dem politischen Prozess ausgeschaltet werden (Art.21 II). Hintergrund dieser Bestimmung ist der Untergang der Weimarer Republik im Strudel totalitärer Bewegungen. Die herkömmliche Liberalität auch gegenüber illiberalen Kräften hatte für den wehrlosen Verfassungsstaat eine selbstmörderische Konsequenz. Zum Schutz der Freiheit vor der Machtergreifung durch extremistische Parteien gleich welcher Couleur ist im Grundgesetz das Prinzip der streitbaren Demokratie verankert. Problematisch ist, dass es sich dabei um einen Gummiparagraphen handelt, bei der keine klare Abgrenzung gegeben ist und politischen Missbrauch ermöglicht.




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