Extremisten im öffentlichen Dienst

Radikale im öffentlichen Dienst.

Nach Art. 33 V GG und den
diese Vorschrift konkretisierenden Beamtengesetzen des Bundes u. der Länder sind die Beamten verpflichtet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Auf Grund tarifrechtlicher Bestimmungen (z. B. BAT) trifft die Angestellten u. Arbeiter des öfftl. Dienstes eine ähnliche, wenn auch nicht so weitgehende Loyalitätspflicht. Das führt zu der heftig umstrittenen Frage, ob Mitglieder einer verfassungsfeindlichen, aber nicht verbotenen Partei im öfftl. Dienst beschäftigt werden dürfen. Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss v. 22.5.1975) erachtet die Zugehörigkeit zu einer solchen Partei einerseits nur als einen Teil des Verhaltens, das für die Beurteilung der Persönlichkeit eines Beamtenanwärters erheblich sein kann, verlangt aber andererseits, dass der Beamte sich wegen seiner politischen Treuepflicht eindeutig von Gruppen u. Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmässigen Organe u. die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen u. diffamieren. Nach dem vom Bundeskanzler u. von den Ministerpräsidenten der Bundesländer 1972 beschlossenen sog. Radikalenerlass rechtfertigen begründete Zweifel an der Verfassungstreue eines Bewerbers für den öffd. Dienst - dazu genügt die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Partei - die Ablehnung seiner Einstellung. Dieser Beschluss hatte zur Folge, dass die Einstellungsbehörden bei dem zuständigen Verfassungsschutzamt durch eine sog. Regelanfrage Auskünfte über die politische Zuverlässigkeit der Bewerber einholten. Der Radikalenerlass wird heute nur noch in einigen der von CDU u. CSU regierten Länder angewendet. Demgegenüber hatte die seinerzeit von SPD und FDP getragene Bundesregierung am 17.1.1979 neue "Grundsätze für die Prüfung der Verfassungstreue" verabschiedet, die die SPD-geführten Länder weitgehend übernommen haben; sie sind im Bund auch nach der Regierungs- Übernahme durch die darauf folgende Koalition aus CDU/CSU u. FDP nicht geändert worden. Danach dürfen Anfragen bei der Verfassungsschutzbehörde nicht mehr routinemässig, sondern nur dann erfolgen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass ein Bewerber nicht die Gewähr der Verfassungstreue bietet. Der Einstellungsbehörde dürfen nur einschlägige u. gerichtsverwertbare Tatsachen mitgeteilt werden. Sie muss dem Bewerber ihre Bedenken schriftlich mitteilen u. ihm Gelegenheit zur Äusserung - auf Wunsch auch in Form eines Anhörungsgesprächs, bei dem er sich eines Rechtsbeistandes bedienen kann - geben.




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