Handelssache

(§ 95 GVG) ist im Verfahrensrecht die bürgerliche Rechtsstreitigkeit, in der durch Klage ein in §95 GVG besonders benannter Anspruch geltend gemacht wird (z.B. gegen einen Kaufmann aus beiderseitigen Handelsgeschäften). Für Handelssachen ist am Landgericht die mit Handelsrichtern besetzte Kammer für Handelssachen zuständig. Lit.: Kissel, O., Gerichtsverfassungsgesetz, 4. A. 2005; Sharma, D., Zustellungen im europäischen Binnenmarkt, 2003

Rechtstreit bezüglich eines in § 95 GVG aufgeführten Anspruches, insbesondere aus beiderseitigen Handelsgeschäften, Ansprüche aus einem Wechsel, Scheck oder kaufmännischen Orderpapieren, Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft oder zwischen dieser und ihren Mitgliedern, Streitigkeiten über den Gebrauch einer Firma, den Schutz von Warenzeichen und Mustern, Ansprüche wegen unlauteren Wettbewerbs. Eine Handelssache wird auf Antrag vor der Kammer für Handelssachen verhandelt.

ist ein Rechtsstreit, in dem einer der in § 95 GVG aufgeführten Ansprüche geltend gemacht wird, insbes. aus beiderseitigen Handelsgeschäften, aus Handelsgesellschaften, aus Wechseln oder Schecks sowie aus unlauterem Wettbewerb. Eine H. wird auf Antrag vor der Kammer für Handelssachen verhandelt.




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