Verbringungsverbot

Nach § 86 StGB macht sich u. a. strafbar, wer Propagandamittei einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder Vereinigung ( Verfassungswidrigkeit von Parteien) in die BRD einführt. Zur Überwachung dieses und anderer V.e erlaubt das ÜberwachungsG den Zollbehörden unter Einschränkung des Brief- und Postgeheimnisses die Überprüfung eingeführter Postsendungen, Beförderungsmittel usw., wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verstoss gegen ein V. vorliegen.




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