Fälschung von Zahlungskarten

Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr in- oder ausländische Z. nachmacht oder verfälscht, verfälschte Z. sich oder einem anderen verschafft, feilhält, einem anderen überlässt oder gebraucht, wird nach § 152 a StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren od. Geldstrafe, bei gewerbs- oder bandenmäßiger Begehung mit Freiheitsstrafe von 6 Mon.-10 Jahren bestraft. Z. sind hier alle von einem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut herausgegebenen u. gegen Nachahmung gesicherten Karten ohne Garantiefunktion. Geschützt sind daneben auch Schecks und Wechsel.

Wer eine dieser Handlungen in Bezug auf Z. mit Garantiefunktion begeht, wird mit Freiheitsstrafe von 1-10 Jahren, bei gewerbs- oder bandenmäßiger Begehung nicht unter 2 Jahren, bestraft (§ 152 b StGB). Zahlungskarten mit Garantiefunktion sind Kreditkarten und sonstige Karten, die gegen Nachahmung gesichert sind und es ermöglichen, den Aussteller im Zahlungsverkehr zu einer garantierten Zahlung zu veranlassen (z. B. die ec-Karte - electronic cash-Karte - sowie sog. elektronische Geldbörsen). S. a. Telefonkarten.

Vorbereitungshandlungen sind gemäß §§ 152 a V, 152 b V, 149 StGB unter Strafe gestellt. Wer Sachen zur Herstellung von Z., Schecks und Wechseln zwar ohne diese Zweckbestimmung, aber ohne schriftliche Erlaubnis der zuständigen Stelle herstellt usw., begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 127 OWiG). Über Erweiterten Verfall und Einziehung von Falschgeld (Einziehung im Strafverfahren s. §§ 152 a V, 152 b V, 150 StGB.




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