Factoringvertrag

Beim Factoringvertrag handelt es sich um eine spezielle Form der Forderungseinziehung. Ein Unternehmen überträgt dem Factor seine gesamten Forderungen gegenüber seinem Kunden. Diese werden vom Factor bezahlt, wobei allerdings dieser sich eine Provision einbehält und er seinerseits dann diese Forderung für sich eintreibt. Der Verdienst des Factors besteht in dem Provisionsanteil. Während das Factoring in Deutschland erst langsam an Boden gewinnt, gehört es in Amerika schon zu einem beachtlichen Wirtschaftszweig. Die Unternehmer bekommen zwar weniger Geld, als das ohne das Factoring der Fall wäre, sie sparen sich jedoch erheblich Zeit und Aufwand für das Eintreiben ihrer Forderungen, das beim Factor von einem speziell geschulten und nur insoweit tätigen Personal übernommen wird.
Man unterscheidet noch das sogenannte echte und unechte Factoring. Beim echten Factoring übernimmt der Factor auch das Risiko, dass eine Forderung nicht eingetrieben werden kann. Beim sogenannten unechten Factoring bleibt dieses Risiko bei dem Unternehmer, der die Forderung an den Factor abgetreten hat.

ist ein Vertrag, bei dem der Factor (z.B. ein Kreditinstitut) sich die Forderungen seines Kunden abtreten lässt u. diesem den Gegenwert der Forderung nach Abzug von Provisionen und Spesen vergütet; der Factor übernimmt die Beitreibung der Forderungen. Beim echten F. trägt der Factor das Risiko der Uneinbringlichkeit der Forderungen. Beim unechten F. werden die Forderungen nur erfüllungshalber (Schuldverhältnis) abgetreten; der Kunde haftet nicht nur für den Rechtsbestand der übertragenen Forderungen (§ 437 BGB), sondern auch für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners.
Fälschung technischer Aufzeichnungen technische Aufzeichnungen.
Fälschung von Banknoten Geld- und Wertzeichenfälschung. Falschaussage Meineid.

ist ein gemischter verkehrstypischer Vertrag (Vertrag, 2), in dem der Kauf von Kundenforderungen durch eine Bank o. ä. gegen sofortige Wertstellung oder Kreditierung mit der Übernahme von Dienstleistungspflichten (insbes. Kundenbuchhaltung, Beitreibung der Forderungen) kombiniert ist. Beim echten F. übernimmt damit der Factor das Risiko der Uneinbringlichkeit der Kundenforderung. Bei dem in Deutschland vielfach verbreiteten sog. unechten F. werden die Forderungen aber nur erfüllungshalber an den Factor übertragen, so dass bei deren Nichtbeitreibbarkeit der Kunde aus seinem Kreditverhältnis mit dem Factor in Anspruch genommen wird (BGH NJW 1972, 1715); auch liegt beim unechten F. steuerrechtlich kein Umsatz von Forderungen vor (BFH BB 1982, 170). Factoring ist nicht als Rechtsberatung genehmigungspflichtig. S. a. Gesetz zu dem Unidroit-Übereinkommen vom 28. 5. 1988 über das internationale F. vom 25. 2. 1998 (BGBl. II 172) sowie Forfaitierung.




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