Falsa demonstratio non nocet

(„die unrichtige Bezeichnung schadet nicht“) betrifft eine Konstellation, bei der beide Parteien eines Vertrags zwar dasselbe wollen, es aber gemeinsam falsch benennen. Beide Seiten unterliegen demselben Irrtum. Folgt man, was den Geltungsgrund einer Willenserklärung angeht, der Willenstheorie, so besagt der Grundsatz der falsa demonstratio an sich nur eine Selbstverständlichkeit. Schließt man sich dagegen der Erklärungstheorie an, so stellt die falsa demonstratio eine Ausnahme vom dem Grundsatz dar, daß Willenserklärungen nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen sind. Der Grundsatz der falsa demonstratio findet auch bei formbedürftigen Willenserklärungen Anwendung, obwohl die Voraussetzungen der Andeutungstheorie regelmäßig nicht vorliegen. Aber auch hier gilt: Der wirkliche gemeinsame Wille der Parteien soll Erfolg haben.

(lat. "eine falsche Bezeichnung schadet nicht"). Rechtsgrundsatz, wonach eine übereinstimmende irrige, falsche Bezeichnung eines beiderseits richtig vorgestellten Vertragsgegenstandes den Vertrag nicht ungültig werden lässt. Beispiel: Wollen beide Parteien den Kaufvertrag über das besichtigte Grundstück Hauptstr. 2, bezeichnen sie es aber fälschlich als Hauptstr. 3, so ist der Kaufvertrag über das Grundstück Hauptstr. 2 rechtswirksam zustande gekommen. Entsprechendes gilt auch im Verfahrensrecht, insbes. i.d.R. auch bei irriger Falschbezeichnung eines Rechtsmittels, z. B. § 300 StPO.

([lat.] die unrichtige Bezeichnung schadet nicht) ist die Beschreibung für die Voraussetzungen und Folgen eines besonderen gemeinschaftlichen Irrtums, bei dem die Parteien dasselbe wollen, es aber gemeinsam falsch benennen (z. B. Parteien meinen bei einem Grundstücksverkauf die Parzelle 115, benennen sie aber fälschlich als Parzelle 119). Die f.d. begründet kein Anfechtungsrecht wegen Irrtums. Sie ist kein Dissens. Lit.: Semmelmayer, /., Falsa demonstratio non nocet, JuS 1996, L 9

Wird bei einer Willenserklärung eine objektiv falsche Bezeichnung gewählt, hat sie gleichwohl den Erklärungswert des wirklich Gewollten, wenn der Empfänger das Gewollte — ungeachtet der Wortwahl — richtig verstanden hat.
RGZ 99, S. 148 ff.: Käufer und Verkäufer einer schwimmenden Partie „Haakjöringsköd” sind beide der nicht weiter zum Ausdruck gebrachten Auffassung, diese bestehe aus (im Jahre 1917 frei einführbarem) Walfleisch. Tatsächlich ist „Haakjöringsköd” aber das norwegische Wort für (nach einer Kriegswirtschaftsverordnung als Fischfleisch einer staatlichen Ankaufsstelle abzulieferndes) Haifischfleisch. Ungeachtet der verwendeten Falschbezeichnung haben sich die Parteien über die Beschaffenheit „Walfleisch” geeinigt, so dass die aus Haifischfleisch bestehende Partie einen Sachmangel aufwies (subjektiver Fehlerbegriff, § 434 Abs. 1 S.1 BGB).

(wörtl.: eine unrichtige Erklärung schadet nicht). Sinngemäß bedeutet dieser Grundsatz, dass ein Fehlgreifen des Erklärenden in der Ausdrucksweise ihm nicht nachteilig ist, wenn der wahre Sinn der Erklärung erkennbar oder unzweideutig feststellbar ist (Willenserklärung). Das gilt insbes. bei Abschluss eines Vertrags (z. B. bei irrtümlicher Angabe eines falschen Kennzeichens im Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw). Der Satz gilt auch im Verfahrensrecht; insbes. ist die irrige Bezeichnung eines Rechtsmittels i. d. R. unschädlich (vgl. § 300 StPO).




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