Festungshaft

frühere Freiheitsstrafe; seit 3. StrafrechtsänderungsG beseitigt u. durch Einschliessung ersetzt (§ 17 StGB a. F.) Das 1. StrafrechtsreformG hat die unterschiedlichen Bezeichnungen aufgehoben; es gibt als Freiheitsentzug nur noch einheitlich die Freiheitsstrafe.

war im StGB früher (ohne entehrende Wirkungen) zugelassen. Das 3. StrÄndG vom 4. 8. 1953 hat sie durch die Einschließung ersetzt, die durch das 1. StrRG 1969 ebenfalls beseitigt wurde.




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