Folgeschaden psychischer, psychischer

psychisch vermittelte Beeinträchtigung als Folge einer Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung (und nicht als unmittelbare Reaktion auf das Unfallgeschehen wie beim sog. Schockschaden). Der Schädiger, der für die Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung haftet, hat grds. auch für die daraus resultierenden Folgeschäden einzustehen, unabhängig davon, ob sie organischer oder psychischer Natur sind. Die Zurechnung im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität setzt nur die hinreichende Gewissheit voraus, dass die psychisch bedingten Ausfälle ohne den Unfall nicht aufgetreten wären. Weder ist eine Vorhersehbarkeit des psychischen Folgeschadens für den Schädiger erforderlich noch schließt eine besondere seelische Labilität und damit eine besondere Schadensanfälligkeit des Verletzten die Zurechnung aus. Die Rspr. schränkt die Zurechnung nur bei der sog. Rentenneurose und bei unverhältnismäßigen Folgen ganz geringfügiger Primärschäden ein.




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