Folgeschaden

ist der aus einer Verletzung erst nachfolgende Schaden am gesamten Vermögen. Er steht im Gegensatz zum Verletzungsschaden. Er braucht bei § 823 I BGB nicht durch die Handlung kausal und adäquat herbeigeführt worden zu sein. Mangelfolgeschaden Lit.: Maier-Sieg, E., Der Folgeschaden, 2000; Kütemey- er, 7., Haftungsrechtliche Zurechnung, 2003

Schadensersatz (1 a).




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